Vertrauensschaden ist der Schaden, der dem Verletzten dadurch entsteht, dass er auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder auf die Richtigkeit einer Erklärung vertraut.
Vertrauensinteresse
Ersetzt wird beim Vertrauensschaden das sogenannte negative Interesse, das heißt, der Verletzte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts beziehungsweise der Erklärung vertraut hätte.
Dabei ist der Ersatz des Vertrauensschadens in der Regel auf das positive Interesse begrenzt, denn der Anspruchsinhaber soll nicht besser gestellt werden, als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würde.
Beispiel
A bietet B eine Sache im Wert von 100 Euro für 150 Euro an, welcher das Angebot auch annimmt. Kurz darauf meldet sich C, der an der Sache ebenfalls interessiert ist, bei A und bietet diesem 200 Euro dafür. A lehnt jedoch ab. Später ficht B seine Annahmeerklärung an, wodurch der mit A geschlossene Kaufvertrag rückwirkend (ex tunc) entfällt.
Hätte A nicht auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags mit B vertraut, hätte er die Sache an C für 200 Euro verkauft und somit einen Gewinn von 100 Euro erzielt. Sein Vertrauensschaden (negatives Interesse) beträgt demnach 100 Euro. Hätte B den Vertrag jedoch erfüllt, hätte A nur einen Gewinn von 50 Euro erzielt. Sein Erfüllungsinteresse (positives Interesse) beträgt demnach nur 50 Euro.
Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat beispielsweise der Anfechtungsgegner, § 119, § 120, § 122 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Quelle: Wikipedia